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LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2008 - L 7 AL 106/07 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
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- EuGH, 11.11.2004 - C-372/02
Adanez-Vega - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2008 - L 7 AL 106/07
Wie der Europäische Gerichtshof für einen vergleichbaren Fall des Wehrdienstes in Spanien entschieden hat (Urteil vom 11.11.2004 - C-372/02 -, SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 4), ist für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes nicht auf die Vorschriften des Mitgliedstaates, bei dem der Militärdienst abgeleistet worden ist, abzustellen, sondern auf die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung des Rates der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - EWG- Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern vom 14.06.1971, ABl L 149/2).Eine Person, wie der Kläger, der in einem Mitgliedstaat wohnt und dort arbeitslos geworden ist, unterliegt, nachdem sie ihren Pflichtwehrdienst in einem anderen Mitgliedstaat abgeleistet hat, ausschließlich den deutschen Rechtsvorschriften, wenn es um die Feststellung geht, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, a.a.O. Rdnr. 22 bis 26).
Diese Bestimmungen verdrängen als speziellere Regelung den in Art. 3 Abs. 1 EWG-Verordnung 1408/71 verankerten Gleichheitsgrundsatz (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, a.a.O. Rdnr. 58).
- BSG, 06.04.2006 - B 7a/7 AL 86/04 R
Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Anwartschaftszeit - Beitragspflicht …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2008 - L 7 AL 106/07
Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii EWG-Verordnung 1408/71 scheidet aus, weil der von ihm abgeleistete Wehrdienst einer Beschäftigung nicht gleichsteht und der Kläger nicht so zu behandeln ist wie ein Deutscher, der seinen Wehrdienst in Deutschland verrichtet hat (BSG vom 06.04.2006 - B 7a/7 AL 86/04 R -, info also 2006, 218).